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   FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11   

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FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11 (https://dejure.org/2011,32065)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10.11.2011 - 5 K 196/11 (https://dejure.org/2011,32065)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. November 2011 - 5 K 196/11 (https://dejure.org/2011,32065)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 74 Abs 1 S 4 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 104 SGB 10, § 43 Abs 2 S 1 SGB 12, § 5 AO
    Keine Abzweigung von Kindergeld an den nur gegenüber dem Kind Grundsicherungsleistungen erbringenden Träger der Sozialhilfe: Annahme das Kindergeld übersteigender Unterhaltsaufwendungen, Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes, bloße Sicherstellung des notwendigen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzweigung von Kindergeld aus dem Anspruch auf Kindergeld eines Kindergeldberechtigten für einen schwerbehinderten Volljährigen i.R.d. Gewährung der Grundsicherung im Alter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    In der Regel keine Kindergeldabzweigung an den Grundsicherung leistenden Sozialhilfeträger - Umfang der Aufklärung der Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten - Mitwirkung bei der Aufklärung - Beschwer nach Abhilfebescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1360
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 1891/10

    Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder ?!

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11
    Reichen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zur vollständigen Deckung seines Lebensbedarfs aus, so dass eine "Deckungslücke" vorliegt, ist dieser Differenzbetrag - die Deckungslücke - als Unterhaltsaufwand des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Entscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen [vgl. hierzu: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327].

    Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben nach der Zahl der haushaltsgehörigen Personen - wie sie insbesondere auch bei der Methode, die "Deckungslücke" zu ermitteln, erfolgt [vgl. FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327] - erscheint unter diesem Gesichtspunkt fragwürdig.

    Die Haushaltsaufnahme wirkt sich - ungeachtet der sozialhilferechtlichen Regelsätze - auch auf den Lebensbedarf des Kindes aus, denn dieser orientiert sich gemeinhin an den Lebensverhältnissen der Eltern (Einkommen und Vermögen), da das Kind bei fortbestehender Unterhaltspflicht eine "abgeleitete" Lebensstellung hat [BGH, Urteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, S. 281 (283); FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727].

    Dies gilt umso mehr, als das Kindergeld - im Unterschied zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII - keine Sozialleistung ist [FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327].

    Ebenso wenig ist es zulässig, die Aufwendungen des Kindergeldberechtigten daraufhin zu überprüfen oder zu bewerten, ob sie als Lebensunterhalt geschuldet sind oder nicht [FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327].

    Der Sache handelt es sich bei dieser Regelung um eine Einschränkung der Nachrangigkeit der Sozialhilfeleistungen [so ausdrücklich: Falterbaum , in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - SGB XII - Sozialhilfe, Stand: August 2011, K § 43 RdNr. 10; vgl. auch: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727].

    Die Zulassung der Revision erscheint daneben auch deshalb geboten, weil der Senat - soweit ersichtlich - mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte [vgl. nur: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727] abweicht.

  • BFH, 17.12.2008 - III R 6/07

    Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger, der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11
    Deshalb sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [Urteil vom 17. Dezember 2008, Aktenzeichen: III R 6/07] auch dann eine Abzweigung möglich, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen Kindes verpflichtet sei, weil das Kind Grundsicherungsleistungen nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches erhalte.

    Ergänzend verweist der Kläger auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 17. Dezember 2008 (Aktenzeichen: III R 6/07), derzufolge Betreuungsleistungen des Kindergeldberechtigten bei der Prüfung der Abzweigung nur insoweit zu berücksichtigen seien, als sie dem Kindergeldberechtigten Kosten verursachen.

    Nur der im Zusammenhang mit der Erbringung dieser persönlichen Erziehungs- und Betreuungsleistungen konkret entstehende finanzielle Aufwand kann (und muss) im Rahmen der Prüfung des § 74 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden [BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 - BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926].

    Ungeachtet dessen entfällt aber entsprechend dem Umfang der tatsächlich erbrachten Grundsicherungsleistungen der (Unterhalts-) Bedarf des Kindes durch Erfüllung [so ausdrücklich: BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 - BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926].

    In der von dem Kläger angeführten Entscheidung [BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - III R 6/07 - BFHE 224, S. 228 = BStBl. II 2009, S. 926] finden sich vielmehr explizit Feststellungen dazu, dass der Kindergeldberechtigte keine eigenen Mittel zur Verfügung hatte, um Unterhalt zu leisten.

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 2057/10

    Kindergeld für Kommunen? - Berücksichtigung von behinderungsbedingten eigenen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11
    Reichen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zur vollständigen Deckung seines Lebensbedarfs aus, so dass eine "Deckungslücke" vorliegt, ist dieser Differenzbetrag - die Deckungslücke - als Unterhaltsaufwand des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Entscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen [vgl. hierzu: FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327].

    Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben nach der Zahl der haushaltsgehörigen Personen - wie sie insbesondere auch bei der Methode, die "Deckungslücke" zu ermitteln, erfolgt [vgl. FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327] - erscheint unter diesem Gesichtspunkt fragwürdig.

    Dies gilt umso mehr, als das Kindergeld - im Unterschied zur Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII - keine Sozialleistung ist [FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327].

    Ebenso wenig ist es zulässig, die Aufwendungen des Kindergeldberechtigten daraufhin zu überprüfen oder zu bewerten, ob sie als Lebensunterhalt geschuldet sind oder nicht [FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg - EFG 2011, S. 1327].

  • BFH, 23.02.2006 - III R 65/04

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11
    Im Rahmen des § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ist ebenso die Höhe des von dem Kindergeldberechtigten gewährten Unterhalts in die Abwägung einzustellen [vgl. auch: BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 - BFHE 212, S. 481 = BStBl. II 2008, S. 753].

    Mit der Bestimmung des § 74 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG, dass das Kindergeld abgezweigt werden kann, wenn der Kindergeldberechtigte nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld, bringt das Gesetz für den hier erörterten Zusammenhang zum Ausdruck, dass das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten verbleiben soll, wenn und soweit er Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes hat [vgl. auch: BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 - BFHE 212, S. 481 = BStBl. II 2008, S. 753].

    Dies hat indes zur Folge, dass eine Abzweigung ausgeschlossen ist [vgl. auch: BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 - BFHE 212, S. 481 = BStBl. II 2008, S. 753].

    Dies wird insbesondere daran deutlich, dass eine Abzweigung nicht in Betracht kommt, wenn der Kindergeldberechtigte für den Unterhalt mindestens den Kindergeldbetrag aufwendet [vgl. auch: BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65/04 - BFHE 212, S. 481 = BStBl. II 2008, S. 753], ohne dass in diesem Zusammenhang gesetzlich eine Prüfung oder Bewertung der Art oder Qualität der Leistungen des Kindergeldberechtigten vorgesehen (oder auch nur zugelassen) wäre.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11
    Die Verminderung des Regelsatzes für haushaltsangehörige sonstige Personen erklärt sich - soweit ersichtlich - aus der Annahme des Verordnungsgebers, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und der gemeinsame finanzielle Mindestbedarf bei zwei Personen deshalb unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt [vgl. auch: BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, S. 175 (230) = NJW 2010, S. 505 (514)].

    An den dargelegten Erwägungen und Wertungen des Senates hat sich im Übrigen auch nicht dadurch etwas geändert, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelleistungen - mithin die sozialhilferechtlichen Regelsätze - als mit Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar erkannt hat [BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, S. 175 = NJW 2010, S. 505].

    Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen, dass der Gesetzgeber die Regelleistungen zwar neu regeln müsse, diese neue Regelung aber die bestehenden Vorschriften nicht rückwirkend ersetzen muss [BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, S. 175 (259) = NJW 2010, S. 505 (518)].

  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 25.02

    Einkommen, Kindergeld als - dessen, an den es gezahlt wird; Kindergeld als

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird, in der Regel also des Kindergeldberechtigten im Sinn der §§ 62, 64 EStG [vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - NJW 2004, S. 2541 m.w.N.].

    Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene Kindergeld ihrer Tochter ausdrücklich zuwenden würde, mit der Konsequenz, dass das Kindergeld auf Grund dieses familieninternen Aktes Einkommen des Kindes würde [vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - NJW 2004, S. 2541], liegen nicht vor.

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -Einkommenseinsatz

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11
    Die Grundsicherungsleistungen lassen deshalb in ihrem Umfang die Unterhaltspflicht der Eltern erlöschen [BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 - B 9b SO 5/06 R - BSGE 98, S. 121 = FamRZ 2008, S. 51].

    Außerdem hat das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass sich bei dem Bezug von Grundsicherungsleistungen zwar eine "rechnerische Lücke in der Bedarfsdeckung" ergeben könne, damit jedoch (noch) nicht ersichtlich sei, dass "insoweit auf Seiten des behinderten Kindes tatsächlich ein durch Abzweigung von Kindergeld auszugleichender Mangel besteht" [BSG, Urteil vom 08. Februar 2007 - B 9b SO 5/06 R - BSGE 98, S. 121 = NJW 2008, S. 395].

  • BGH, 20.11.1996 - XII ZR 70/95

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte; Abänderung rechtskräftiger Urteile von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11
    Die Haushaltsaufnahme wirkt sich - ungeachtet der sozialhilferechtlichen Regelsätze - auch auf den Lebensbedarf des Kindes aus, denn dieser orientiert sich gemeinhin an den Lebensverhältnissen der Eltern (Einkommen und Vermögen), da das Kind bei fortbestehender Unterhaltspflicht eine "abgeleitete" Lebensstellung hat [BGH, Urteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, S. 281 (283); FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727].
  • VGH Bayern, 05.02.2004 - 12 BV 03.3282

    Vollzug des Grundsicherungsgesetzes - Kindergeld ist bei fehlendem weiteren

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11
    Nichts anderes gilt für die Leistungen nach dem SGB XII [vgl. auch (zur Grundsicherung nach dem früheren Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 27. Dezember 2003, das mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist): BayVGH, Urteil vom 05. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 - RdLH 2004, 63; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2003 - AN 4 K 03.00575 - RdLH 2003, 124].
  • VG Ansbach, 10.07.2003 - AN 4 K 03.00575
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 196/11
    Nichts anderes gilt für die Leistungen nach dem SGB XII [vgl. auch (zur Grundsicherung nach dem früheren Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 27. Dezember 2003, das mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist): BayVGH, Urteil vom 05. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 - RdLH 2004, 63; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2003 - AN 4 K 03.00575 - RdLH 2003, 124].
  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

  • BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77

    Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß

  • BFH, 04.10.1988 - VII R 53/85

    Haftung eines Prokuristen einer GmbH für die nicht ordnungsgemäße Abführung von

  • BFH, 10.05.2007 - III R 67/06

    Antrag auf schlichte Änderung; Bindung eines die Kindergeldfestsetzung

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2012 - 12 K 3606/11

    Keine Abzweigung bei fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht

    Da der Senat vorliegend schon dem Grunde nach die Voraussetzungen eines Abzweigungsanspruches verneint, kann im Streitfall jedoch offen bleiben, ob die Klage auch deshalb abzuweisen wäre, weil der Beigeladene schon dadurch faktischen Unterhalt mindestens in der Höhe des Kindergeldes leistet, da er X in seinen Haushalt aufgenommen hat (FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10. November 2011 5 K 196/11, "Juris" - Rev. anhängig, Az. V R 47/11).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2012 - 4 K 925/11

    Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG nach BGB -

    c) Im Gegensatz hierzu ist der 5. Senat des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt in seinen Urteilen vom 10. November 2011 - 5 K 454/11, EFG 2012, 629 (Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH V R 48/11); 5 K 33/11, juris (rechtskräftig) und 5 K 196/11, juris (Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH V R 47/11), jeweils Entscheidungsgründe unter 3.a), der Ansicht, dass die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Prüfung der Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern gewährt werde, so dass die Tatsache, dass Grundsicherungsleistungen erbracht würden, kein Indiz für das von § 74 Abs. 1 EStG vorausgesetzte Unterhaltsdefizit sei.
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 916/11

    Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld - Kindergeld stellt

    c) Im Gegensatz hierzu ist der 5. Senat des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt in seinen Urteilen vom 10. November 2011 - 5 K 454/11, EFG 2012, 629 (Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH V R 48/11); 5 K 33/11, juris (rechtskräftig) und 5 K 196/11, juris (Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH V R 47/11), jeweils Entscheidungsgründe unter 3.a), der Ansicht, dass die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Prüfung der Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern gewährt werde, so dass die Tatsache, dass Grundsicherungsleistungen erbracht würden, kein Indiz für das von § 74 Abs. 1 EStG vorausgesetzte Unterhaltsdefizit sei.
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